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Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst. Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben. Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben. Inhalt
Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse 1. Vorbemerkung Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten. Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben. Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Damit verfügt er über eine Grundlage, das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor. 2. AnwendungsbereichDiese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt. 3. Aufgaben des KoordinatorsDie Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV. 3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird. 3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige
Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann. Die dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen hängen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausführung oder Ausführung ab. Die nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Auswahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den objektspezifischen Rahmenbedingungen. Die einzelnen Kriterien sind vom Bauherrn entsprechend Art und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten:
Anlage A enthält Beispiele, die der Orientierung dienen. 4.1 Baufachliche KenntnisseBaufachliche Kenntnisse können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, soweit sich daraus Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben, in folgenden Bereichen erforderlich sein:
4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse umfassen solche zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über:
Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die wesentlichen arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage B. Sofern im Zuge der Baumaßnahme besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II BaustellV durchgeführt werden, muss der Koordinator auch über Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen weitere Kenntnisse erforderlich sein, wie zum Beispiel bei speziellen Abbrucharbeiten.
4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über
Die speziellen Koordinatorenkenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage C.
Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.
5. Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier(1) erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.
Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung. Stufe 1 Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:
Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV. Beispiele:
Stufe 2 Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen
Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat. Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten(3) umfassen. Übersicht über die wesentlichen Inhalte 1. Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem
1.3Vorschriften der Unfallversicherungsträger 2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen 2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten
2.2 Gefährdung durch Absturz
2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten
2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen 2.5 Gefährdungen durch Elektrizität
2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz
2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe
2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten
2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten 2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung
2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten
2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration 3 Einrichtungen der Ersten Hilfe
4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen 5 Persönliche Schutzausrüstungen
6 Arbeitszeitregelungen
Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich der Koordinator spezielle, erweiterte Kenntnisse aneignet.
Spezielle Koordinatorenkenntnisse Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat. Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten umfassen. Übersicht über die wesentlichen Inhalte 1 Die Baustellenverordnung
2 Koordinierung während der Planung der Ausführung 2.1 Aufgaben des Koordinators 2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan
3 Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens 3.1 Aufgaben des Koordinators 3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung
3.3 Umgang mit Konfliktsituationen 4 Rechtliche Grundlagen
(1) Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667
(2) nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667
(3) die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten
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