0

 

Regeln zum
Arbeitsschutz
auf Baustellen

Geeigneter Koordinator

(Konkretisierung zu
§ 3 BaustellV)

RAB 30

Stand: 24.04.2001

Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

Inhalt

  1. Vorbemerkung
  2. Anwendungsbereich
  3. Aufgaben des Koordinators
    3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung
    3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung
  4. Qualifikation
    4.1 Baufachliche Kenntnisse
    4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
    4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse
    4.4 Berufserfahrung

  5. Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen

Anlage A Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Anlage B Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Anlage C Spezielle Koordinatorenkenntnisse

 

1. Vorbemerkung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben.

Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Damit verfügt er über eine Grundlage, das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor.

2. Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt.

3. Aufgaben des Koordinators

Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.

3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung

  • Koordinierung der Maßnahmen aus den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung.
  • Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken.
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ausarbeiten oder ausarbeiten lassen und an den Planungsprozess anpassen, soweit dies erforderlich ist.
  • Beraten bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
  • Gegebenenfalls Erstellen einer Baustellenordnung.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für mögliche spätere Arbeiten an der baulichen Anlage und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung dieser Arbeiten.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen; gegebenenfalls Mitwirken bei der Prüfung der Angebote und der Vergabe.
  • Beraten bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden.
  • Gegebenenfalls Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz).

Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.

3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
  • Gegebenenfalls Aushängen und Anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und eingehende Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte).
  • Organisieren des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz zum Beispiel durch Sicherheitsbesprechungen und
    -begehungen mit Dokumentation und Auswerten der Ergebnisse.
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zum Beispiel durch Einfordern von Nachweisen.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
4. Qualifikation

Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige

  • baufachliche Kenntnisse,
  • arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und
  • Koordinatorenkenntnisse sowie
  • berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt, um die in § 3 Absatz 2 und 3 BaustellV genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.

Der Koordinator muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Er muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und gewerkeübergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Der Koordinator muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen. Er muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Seine Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass er die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und er sich seiner Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Die dem Koordinator im Einzelfall abzuverlangenden Kenntnisse und Erfahrungen hängen von Art und Umfang des Bauvorhabens, den sich daraus ergebenden Gefährdungen und vom Zeitpunkt seines Einsatzes in der Phase der Planung der Ausführung oder Ausführung ab.

Die nachfolgend genannten Kriterien dienen dem Bauherrn als Anhaltspunkte bei der Auswahl eines geeigneten Koordinators und orientieren sich an den objektspezifischen Rahmenbedingungen.

Die einzelnen Kriterien sind vom Bauherrn entsprechend Art und Umfang des Bauvorhabens individuell zu wichten:

  • Komplexität der Planung wie zum Beispiel Bauen im Bestand,
  • Anzahl der Planungsbeteiligten,
  • Vorgesehene Bauzeit,
  • Komplexität der Bauausführung wie zum Beispiel beengte Baustellenverhältnisse und technische Schwierigkeitsgrade,
  • Anzahl der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen,
  • Anforderungen aufgrund der zu berücksichtigenden späteren Arbeiten.

Anlage A enthält Beispiele, die der Orientierung dienen.

4.1 Baufachliche Kenntnisse

Baufachliche Kenntnisse können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, soweit sich daraus Auswirkungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz ergeben, in folgenden Bereichen erforderlich sein:

  • Funktionelle, technische und organisatorische Planung von baulichen Anlagen,
  • Technische Regelwerke,
  • Standsicherheit von baulichen Anlagen und Hilfsbauwerken,
  • Baustoffe,
  • Bauverfahren, Baugeräte,
  • Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenorganisation,
  • Technischer Ausbau, Innenausbau und Technische Ausrüstung,
  • Wartung, Unterhaltung und Erhaltung baulicher Anlagen,
  • Ausschreibung, Vergabe, Bauvertragsrecht.

 

4.2 Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse umfassen solche zu Sicherheit und Gesundheitsschutz und zum Arbeitsschutzrecht, insbesondere über:

  • Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß § 4 ArbSchG,
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen auf Baustellen und bei späteren Arbeiten an den baulichen Anlagen,
  • Organisation des Arbeitsschutzes auf Baustellen.

Die arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse können entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die wesentlichen arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage B.

Sofern im Zuge der Baumaßnahme besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang II BaustellV durchgeführt werden, muss der Koordinator auch über Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen. Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens können zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen weitere Kenntnisse erforderlich sein, wie zum Beispiel bei speziellen Abbrucharbeiten.

 

4.3 Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Die Tätigkeit als Koordinator erfordert spezielle Kenntnisse zur BaustellV über

  • Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
  • Anwendungsbereich der BaustellV,
  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
  • Zweck und Inhalt der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage,
  • Instrumente der Koordinierung.

Die speziellen Koordinatorenkenntnisse ergeben sich aus den Inhalten der Anlage C.

 

4.4 Berufserfahrung

Der Koordinator soll in Abhängigkeit von Art und Umfang des Bauvorhabens mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in Planung und/oder Ausführung je nach Koordinationsaufgabe haben.

 

5. Nachweis der Kenntnisse und Erfahrungen

Die Koordinatoren können ihre baufachlichen Kenntnisse in der Regel im Rahmen einer baufachlichen Berufsausbildung als Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister oder geprüfter Polier(1) erworben haben. Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie die speziellen Koordinatorenkenntnisse können in der Regel entweder im Rahmen der beruflichen Ausbildung, durch Fort- oder Weiterbildung oder durch entsprechende berufliche Erfahrungen erworben sein. Die Kenntnisse und Erfahrungen können als vorhanden angesehen werden, wenn sie durch Zeugnisse, Bescheinigungen oder Referenzen nachgewiesen werden.

 

Anlage A zur RAB 30

Erforderliche Kenntnisse und Erfahrungen mit beispielhafter Zuordnung zu Planungs- und Baumaßnahmen

Die Anlage A zur RAB 30 gibt anhand von Beispielen Hinweise zur Qualifikation von Koordinatoren nach der Baustellenverordnung.

Stufe 1

Planungs- und Baumaßnahmen mit geringen bis mittleren sicherheitstechnischen Anforderungen

Die in Stufe 1 einzugruppierenden Bauwerke sind gekennzeichnet durch:

  • geringe bis mittlere sicherheitstechnische Anforderungen,
  • geringe organisatorische Anforderungen,
  • geringe bauaufgabenspezifischen Anforderungen,
  • geringe Anzahl Beschäftigter und
  • geringe Anzahl gleichzeitig auf der Baustelle tätiger Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.

Zu Stufe 1 gehören in der Regel keine Ingenieurbau- und Spezialtiefbaumaßnahmen und keine Baumaßnahmen mit besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II Nr. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 10 der BaustellV.

Beispiele:

  • Ein- und Mehrfamilienhäuser (kein Geschosswohnungsbau)
  • Reihen- oder Doppelhäuser
  • kleinere Verwaltungs- und Gewerbebauten
  • einfache Erschließungsanlagen für Wohn- und Gewerbegebiete.

 

Erforderliche baufachliche Ausbildung:

mindestens Geprüfter Polier(2), Meister oder Techniker.

Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:

Nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notwendige berufliche Erfahrungen:

mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.

Spezielle Koordinatorenkenntnisse:

Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

Stufe 2

Alle anderen Planungs- und Baumaßnahmen

 

Erforderliche baufachliche Ausbildung:

in der Regel Architekt oder Ingenieur.

Erforderliche arbeitsschutzfachliche Kenntnisse:

Nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Notwendige berufliche Erfahrungen

mindestens 2 Jahre in Planung und/oder Ausführung.

Spezielle Koordinatorenkenntnisse:

Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator nach der BaustellV obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen.

 

Anlage B zur RAB 30

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.2 der RAB 30 geforderten arbeitsschutzfachlichen Kenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe Kenntnisse über Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf Baustellen verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten(3) umfassen.

Übersicht über die wesentlichen Inhalte

1. Arbeitsschutzrecht und Arbeitsschutzsystem

  • Europarechtliche Anforderungen
  • Gliederung des deutschen Arbeitsschutzsystems
  • Grundpflichten des Arbeitgebers/Unternehmers
  • Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung im Baubereich
1.1 Inhalte des Arbeitsschutzgesetzes

  • Rechtliche Stellung des Arbeitsschutzgesetzes
  • Adressaten und ihre Schutzverpflichtungen
  • Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG
  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zu treffende Schutzmaßnahmen
  • Verpflichtung zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
1.2 Grundzüge der Rechtsverordnungen nach dem ArbSchG

  • Baustellenverordnung
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
  • PSA-Benutzungsverordnung
  • Lastenhandhabungsverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung (nach Inkrafttreten)

1.3Vorschriften der Unfallversicherungsträger

2 Baustellenspezifische Unfall- und Gesundheitsgefährdungen und erforderliche Schutzmaßnahmen

2.1 Maßnahmen zur Sicherheit bei Erd- und Tiefbauarbeiten

  • Einflüsse auf die Standsicherheit des Bodens
  • Sicherungsanforderungen nach UVV und DIN 4124
  • Gebäudesicherung im Bereich von Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen (DIN 4123)
  • Erdverlegten Leitungen und Anlagen

2.2 Gefährdung durch Absturz

  • Absturzsicherungen
  • Auffangeinrichtungen
  • Arten, technische Ausführung und Absturzhöhen
  • Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

2.3 Sicherer Einsatz von Gerüsten

  • Gerüstarten und Einsatzbedingungen
  • Arbeits- und Schutzgerüste (DIN 4420)
  • Verantwortlichkeiten bei Aufbau und Nutzung von Gerüsten
  • Brauchbarkeitsnachweis

2.4 Sicherer Einsatz von Leitern, Fahrgerüsten und Hebebühnen

2.5 Gefährdungen durch Elektrizität

  • Schutzmaßnahmen gegen gefährliche Körperströme (Schutz gegen direktes und indirektes Berühren)
  • Errichtung, Instandhaltung und Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
  • Sicherheit und Erkennbarkeit von Stromleitungen

2.6 Betrieblicher Brand- und Explosionsschutz

  • Grundlagen der Brandentstehung
  • Umgang mit explosions- und feuergefährlichen Stoffen
  • Brandschutz- und Sicherheitskennzeichnung
  • Bekämpfung von Entstehungsbränden

2.7 Gefährdungen durch Gefahrstoffe

  • Grundzüge gefahrstoffrechtlicher Vorschriften (ChemG, GefStoffV, TRGS)
  • Kennzeichnung, Lagerung und Entsorgung
  • Grenzwerte
  • Gefahrstoffinformationssysteme

2.8 Maßnahmen zur Sicherheit bei Montagearbeiten

  • Allgemeine Grundsätze und Montageanweisung
  • Fertigteiltransport, Lagerung und Lastförderung
  • Standsicherheit, Zwischenbauzustände und Gefährdungen durch Absturz

2.9 Maßnahmen zur Sicherheit bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten

2.10 Sicherer Personen- und Fahrzeugverkehr, sichere Baustellentransporte und Lagerung

  • Arbeitsplätze und Verkehrswege
  • Witterungseinflüsse (Winterbauverordnung)

2.11 Sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten

  • Arten und Einsatzbereiche von Maschinen und Geräten
  • Prüfungen und Prüffristen für technische Arbeitsmittel

2.12 Schutzmaßnahmen bei Lärm und Vibration

3 Einrichtungen der Ersten Hilfe

  • Vorsorgemaßnahmen
  • Rettungskette
  • Sanitätsräume

4 Tagesunterkünfte, Waschräume, Toiletten und sonstige Einrichtungen

5 Persönliche Schutzausrüstungen

  • Bewertung und Auswahl
  • Bereitstellungs- und Benutzungspflicht

6 Arbeitszeitregelungen

  • Rechtliche Regelungen (Arbeitszeitgesetz und tarifliche Regelungen zur Arbeitszeit)
  • Ausnahmemöglichkeiten für Baubetriebe

 

Insbesondere bei gefährlichen Baumaßnahmen kann es erforderlich sein, dass sich der Koordinator spezielle, erweiterte Kenntnisse aneignet.

 

Anlage C zur RAB 30

Spezielle Koordinatorenkenntnisse

Es kann davon ausgegangen werden, dass derjenige über die in Abschnitt 4.3 der RAB 30 geforderten speziellen Koordinatorenkenntnisse verfügt, der eine Aus- oder Weiterbildung mit nachstehenden Inhalten erfolgreich abgeschlossen hat.

Die gesamte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme sollte für Personen, die über keine oder nur geringe spezielle Koordinatorenkenntnisse verfügen, mindestens 32 Lehreinheiten umfassen.

Übersicht über die wesentlichen Inhalte

1 Die Baustellenverordnung
  • Sinn und Zweck der BaustellV und Ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
  • Anwendungsbereich der BaustellV
  • Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
  • Aufgaben und Pflichten des Bauherrn oder des von ihm beauftragten Dritten
  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators
  • Zweck und Inhalt der Vorankündigung

2 Koordinierung während der Planung der Ausführung

2.1 Aufgaben des Koordinators

2.2 Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

  • Zweck und Inhalt des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes
  • Ausarbeitung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen für verschiedene Bauaufgaben
  • Umgang mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, Bauzeitenplan, Baustelleneinrichtungsplan, Baustellenordnung, Baustellenver- und -entsorgungsregelungen
2.3 Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
  • Zweck und Inhalt der Unterlage
  • Ausarbeitung der Unterlage für spätere Arbeiten für verschiedene bauliche Anlagen

3 Koordinierung während der Ausführung eines Bauvorhabens

3.1 Aufgaben des Koordinators

3.2 Instrumente für die Tätigkeit des Koordinators und deren Nutzung

  • Informationssystem für Sicherheit und Gesundheitsschutz
  • Organisation von Sicherheitsbesprechungen und Baustellenbegehungen
  • Umgang mit den während der Planung der Ausführung erstellten Plänen und Unterlagen
  • Hinwirken auf das Umsetzen der Inhalte von Protokollen, Plänen und Konzepten während der Ausführung

3.3 Umgang mit Konfliktsituationen

4 Rechtliche Grundlagen

  • Die rechtliche Stellung des Koordinators im Verhältnis zum Bauherrn und zu den am Bau Beteiligten
  • Befugnisse des Koordinators
  • Zivilrechtliche Beziehungen des Koordinators zu allen am Bau Beteiligten (Vertragstypen, Vertragsinhalte)
  • Berücksichtigung der BaustellV in den vom Bauherrn abzuschließenden Verträgen
  • Einschlägige Grundkenntnisse der VOB
  • Auswirkungen unzureichender vertraglicher Regelungen und Ausschreibungsmängel, Grenzen vertraglicher Regelungen (AGBG)
  • Verantwortung und Haftung des Koordinators
  • Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in den ausführenden Unternehmen.

 

(1) Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667

 

(2) nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni 1979, BGBl S. 667

 

(3) die Dauer einer Lehreinheit beträgt in der Regel 45 Minuten